Niederschlagswasser von Flächen unterhalb der Rückstauebene darf an die öffentliche Kanalisation nur getrennt von häuslichem Abwasser angeschlossen werden. Die abflusswirksamen Flächen unterhalb der Rückstauebene, die ein Gefälle zum Gebäude aufweisen, wie Garageneinfahrten, Hauseingänge oder Geländeabtragungen zu Souterrainwohnungen, sind möglichst klein zu halten.
Niederschlagswasser kleiner Flächen (etwa 5 m2) von Kellerniedergängen und dergleichen kann versickert werden. Falls dies nicht möglich ist, dürfen solche Flächen bei Vorhandensein natürlichen Gefälles über Rückstauhebeanlagen mit entsprechender Zulassung entwässert werden, wenn geeignete Maßnahmen, z. B. Schwellen bei Kellereingängen, ein Überfluten der tiefliegenden Räume durch Regenwasser verhindern, solange der Rückstauverschluss geschlossen ist. Hierfür ist eine Überflutungsprüfung erforderlich.
Hybrid-Hebeanlagen, die Flächen unterhalb der Rückstauebene entwässern, die bei Überfluten Gebäude oder andere Sachwerte gefährden können, sind so auszulegen, dass bei Auftreten eines Jahrhundertregenereignisses r(5,100) keine Schäden auftreten können. Zu diesen Flächen zählen z. B. Hauseingänge, Kellereingänge, Tiefgaragen, Garageneinfahrten und Innenhöfe. Bei kleinen Flächen unterhalb der Rückstauebene mit Gefälle zu Eingängen des Gebäudes, wie z. B. bei Garagenrampen, kann die Hybrid-Hebeanlage auch innerhalb des Gebäudes installiert werden.
Für große Flächen unterhalb der Rückstauebene, die Gebäude oder Sachwerte nicht gefährden, ist ein Überflutungsnachweis nach DIN EN 752 mit dem mindestens 30-jährigen Regenereignis in 5 Minuten (r(5,30)) zu führen. In diesen Fällen ist die Hybrid-Hebeanlage mindestens für den Fünfminutenregen, der einmal in 2 Jahren (r(5,2)) auftreten kann, zu bemessen.