Wichtig: die Absicherung gegen Rückstau
Grundstücksentwässerungsanlagen müssen so installiert werden, dass eine unplanmäßige Überflutung im Gebäude oder auf dem Grundstück vermieden wird. Insbesondere muss das Risiko von Rückstau planerisch berücksichtigt werden. Nach DIN EN 12056-4 kann trotz der Bemessung nach den jeweils geltenden anerkannten Regeln der Technik und eines sorgfältigen Betriebes Rückstau jederzeit vorkommen.
Öffentliche Misch- und Regenwasserkanäle können aus wirtschaftlichen Gründen nicht so dimensioniert werden, dass sie jeden außergewöhnlichen Regen einwandfrei ableiten können. Bei starkem Regen muss daher mit Stau im Kanal und Rückstau in den Anschlusskanälen gerechnet werden. Darüber hinaus gibt es weitere vielfältige Gründe für das Eintreten von Rückstau:
- unplanmäßige Einleitungen
- Überlastungen durch andere Hemmnisse
- Verstopfungen oder Querschnittverengungen wie z. B. Wurzeleinwuchs
- Betriebsausfälle in Pumpwerken
Grundsätzlich fordern die Gemeinden deshalb jeden Bauherrn und Hausbesitzer auf, sich durch den Einbau einer geeigneten Rückstausicherung selbst zu sichern, um so Schäden zu verhindern.
Risiko bei fehlendem Rückstauschutz
Fehlender Rückstauschutz führt dazu, dass Gebäude, Grundstücke oder Anlagen überflutet werden. Abwasser aus angeschlossenen Kanälen und Abwassernetzen tritt somit aus den angeschlossenen Entwässerungsgegenständen aus. Räume werden überflutet und Einrichtungsgegenstände werden beschädigt oder unbrauchbar. Dies gefährdet die Gesundheit von Menschen sowie Gebäude und Sachwerte. Neben dem Reinigungsaufwand ist auch ein erheblicher Folgeschaden zu befürchten.
Rechtliche und versicherungstechnische Situationen
Hauseigentümer müssen bei Kanalrückstau für die Folgen einer Kellerüberflutung selbst aufkommen. Sie können dafür nicht die Gemeinden bzw. Kommunen haftbar machen, selbst wenn deren Abwasserkanäle zu klein bemessen sind. Hausbesitzer haften weiterhin gegenüber ihren Mietern. Die Versicherungen können Entschädigungen einschränken oder sogar ablehnen, wenn die Grundstücksentwässerung nicht den einschlägigen Vorschriften und Regeln der Technik entspricht. Daher kann mangelnde Vorsorge schnell zu einer teuren Angelegenheit werden.
Gewährleistung
Installateur, Planer, Bauträger stehen 2 Jahre nach VOB oder 5 Jahre nach BGB, bei Einbau und Installation nach anerkannten Regeln der Technik in der Gewährleistung. Wenn die Entwässerungsanlage nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, verlängert sich der Zeitraum der Gewährleistung auf 30 Jahre. Haftungsansprüche können nicht auf den Kunden übertragen werden, auch wenn dieser z. B. aus Kostengründen ein Produkt eingebaut haben möchte, das nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht.