Gültige Normen & Richtlinien
Können Mineralöle oder Leichtflüssigkeiten, vor allem solche, die feuergefährlich sind oder eine explosionsfähige Atmosphäre bilden können, in Entwässerungsanlagen gelangen, so sind hinter den Ablaufstellen Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten nach DIN EN 858-1, DIN EN 858-2, DIN 1999-100 und DIN 1999-101 einzubauen.
Abläufe von Flächen, auf denen Kraftfahrzeuge gewaschen, gewartet oder betankt werden, sind über Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten anzuschließen. Diese Flächen sind durch Wasserscheiden zu begrenzen.
Abläufe von Flächen, auf denen Kraftfahrzeuge nur abgestellt werden, können ohne Abscheideranlage an die Abwasserleitung angeschlossen werden, soweit sich aufgrund der Wassergesetze, der Abwasserversorgung und dem kommunalen Satzungsrecht nichts anderes ergibt. Dies gilt nicht für besondere Situationen wie z.B. das Abstellen von Schrottautos auf dem Schrottplatz.
Einbaupflichtige Betriebe
Tankstellen
Kfz-Werkstätten mit Entwässerung
Waschanlagen
Waschplätze
Flughäfen
Helikopter-Landeplätze mit Betankung
Kraftwerke
Maschinenbaubetriebe
Landwirtschaftliche Betriebe