DIN 1999-100 und DIN EN 858-2
Auch bei Abwasser mit Anteilen an Mineralölen muss die Gefährdung durch Rückstau betrachtet werden. Der Austritt wassergefährdender Stoffe aus dem Abscheider ist zu vermeiden. Gespeicherte Flüssigkeit darf auch im Rückstaufall auf keinen Fall austreten.
Bisher regelt die DIN 1999-100 im Abschnitt 5.5.3 Inspektionseinrichtung: „Gegebenenfalls ist Schutz gegen Rückstau zu beachten.“
Weiterhin kann die Anforderung an die „besonderen Bedingungen“ gemäß DIN 1999-100: Abschnitt 15.3.3 nur eingehalten werden, wenn kein Rückstau in die Abscheideranlage auftreten kann und gleichzeitig gilt:
- kein Fremdwasser im, nicht auf Dichtheit geprüften Bereich (oberhalb des Behälterbereiches) in die Abscheideranlage eindringen kann
- und bei Wirksamwerden der selbsttätigen Verschlusseinrichtung der Flüssigkeitsspiegel in der Abscheideranlage konstruktionsbedingt nicht über den Behälterbereich ansteigen kann
- Zustimmung der zuständigen Behörde
Gemäß DIN EN 858-2 gilt der Grundsatz, dass Leichtflüssigkeit nicht aus der Abscheideranlage oder den Aufsatzstücken austreten darf. Hieraus abgeleitet ist die Anforderung, dass Abscheideranlagen so einzubauen sind, dass die Oberkante der Abdeckung (Erdoberfläche) ausreichend hoch gegenüber dem maßgebenden Niveau der zu entwässernden Fläche angeordnet ist.
Was ist eine ÜBERHÖHUNG der ZULAUFSTELLEN? = Erforderlicher baulicher Höhenunterschied zwischen dem maßgebenden Niveau der an einer Abscheideranlage angeschlossenen Entwässerungsgegenständen und dem niedrigsten Schachtbauwerk.
Als maßgebendes Niveau der Ablaufstellen und Umgebung gelten:
- Oberkante des am niedrigsten angeschlossenen Ablaufs, wenn nur Schmutzwasser
- höchstmögliche Regenwasserstauhöhe, wenn auch Regenwasser eingeleitet wird
- Rückstauebene aus der nachgeschalteten Abwasseranlage
Als maßgebendes Niveau des Schachtbauwerks gelten:
- ein Sicherheitsabstand von 30 mm zur Oberkante der Schachtabdeckung oder
- ein ermittelter Abstand unter Berücksichtigung des verdrängten Volumens der Schachtabdeckung
Berücksichtigung der Rückstauebene
Vor allem die Berücksichtigung der Rückstauebene ist bisher nicht ausdrücklich formuliert, jedoch unbedingt einzuhalten, um den Austritt von gespeicherter Leichtflüssigkeit zu vermeiden.
Was ist eine ÜBERHÖHUNG der RÜCKSTAUEBENE? = Erforderlicher baulicher Höhenunterschied zwischen der auf eine Abscheideranlage wirkenden Rückstauebene und der Oberkante der niedrigsten Abdeckung zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von 30 mm oder einer genauen volumetrischen Betrachtung der Schachtabdeckung.
Falls dies baulich nicht möglich ist, muss bei fehlender Überhöhung rückstauseitig eine Rückstausicherungsanlage eingebaut werden. Hierbei ist zu beachten:
- Hebeanlagen gemäß DIN EN 12050 Teil 1 und 2 sind immer einsetzbar
- Wenn der Zulauf nicht unterbrochen werden kann, ist eine Doppelhebeanlage erforderlich
- Rückstauverschlüsse sind nur einsetzbar, wenn der Zulauf unterbrochen werden kann oder
- die zulaufseitige Überhöhung vorhanden ist
- Rückstaupump- oder hebeanlagen können gemäß dem jeweiligen Anwendungsbereich gemäß Zulassung angewandt werden
Eine Warneinrichtung auf Aufstau ist immer dann erforderlich, wenn mit Rückstau zu rechnen ist. Dies gilt auch dann, wenn eine ausreichende Überhöhung gegenüber der Rückstauebene eingehalten wurde.
Nach Eintreten eines Aufstaus im Abscheider aufgrund eines Rückstaufalles sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
- gesonderte Wartung ist durchzuführen gemäß DIN 1999-100
- Dokumentation im Betriebstagebuch
- Bei häufig auftretenden Rückstauereignissen ist eine Rückstausicherungsanlage empfehlenswert.
- Bei fehlender Überhöhung (zu- und ablaufseitig) ist eine Warneinrichtung für die Schichtdicke und Aufstau erforderlich.